BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 24/16
OVG Sachsen 21. September 2016
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BVerwG 26. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Kostenerstattung für Transport und Unterbringung eines verwilderten Hundes, der nicht als vermisst gemeldet war. Die Klägerin handelte als Fundbehörde, der Beklagte als Tierschutzbehörde lehnte eine Kostentragung ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Abweisung der Klage. Die Dereliktion eines Tieres ist wegen Verstoßes gegen das Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) nichtig (§ 134 BGB). Der Hund ist als Fundtier (§§ 90a, 965 ff. BGB) mit Eigentümer unklarer Herkunft zu behandeln. Die Klägerin nahm eine originäre eigene Aufgabe als Fundbehörde wahr, weshalb kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) besteht.

Praxishinweis
Bei Auffinden herrenloser Tiere ist die Fundbehörde originär zuständig und trägt die Kosten. Eine Dereliktion ist unwirksam, wenn sie gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstößt. Aufwendungsersatzansprüche zwischen Verwaltungsträgern setzen vorrangige Zuständigkeiten voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 3 C 24/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 24/16
Entscheidungsdatum : 25. April 2018
Amtliche Quelle :

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