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Über die Entscheidung
| Zitat : | OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.10.2008 - 2 O 152/08 |
|---|---|
| Gericht : | OVG Sachsen-Anhalt |
| Aktenzeichen : | 2 O 152/08 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Oktober 2008 |
Vollständiger Text
Normenkette
GKG § 52
Vorinstanz
VG Magdeburg; 02.07.2008; 4 A 163/06
Leitsatz
1. Bei Streitigkeiten um die Erneuerung bzw. Fortführung des Liegenschaftskatasters ist die Heranziehung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG gerechtfertigt, wenn sich ein für den Kläger ergebendes wirtschaftliches Interesse nicht konkret beziffern lässt.
2. Anders liegt es jedoch, wenn der Kläger eine Fortführungsentscheidung angreift, durch die er eine der Größe nach genau bezeichnete Fläche "entzogen" sieht. Dann lässt sich sein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung nach dem Wert der von ihm beanspruchten Fläche bemessen.
Gründe
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, über die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 250,00 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.
Die Heranziehung des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht in Betracht. Zwar hat der Senat bei Streitigkeiten um die Erneuerung bzw. Fortführung des Liegenschaftskatasters in verschiedenen Entscheidungen den Auffangwert zugrunde gelegt (vgl. Beschlüsse. d. Senats v. 14.09.2006 - 2 L 68/06 -, v. 23.01.2007 - 2 L 77/06 -, v. 21.02.2006 - 2 L 67/06 - u. v. 12.10.2006 - 2 L 75/06 -). Dies ist gerechtfertigt, wenn sich ein für den Kläger ergebendes wirtschaftliches Interesse nicht konkret beziffern lässt. Anders liegt es jedoch, wenn der Kläger - wie hier - eine Fortführungsentscheidung angreift, durch die er eine der Größe nach genau bezeichnete Fläche "entzogen" sieht. Da die Bestandsangaben des Liegenschaftskatasters am Rechtsschein des Grundbuchs teilnehmen und nicht nur über die tatsächliche Beschaffenheit des Grundstücks informieren, sondern zugleich die dingliche Rechtslage kennzeichnen (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Aufl., § 11 Anm. 6.2.2, m. w. Nachw.), ist mit der Fortführungsentscheidung die Eigentumslage an der streitigen Fläche betroffen. Dann lässt sich das Interesse des Klägers an der Aufhebung der Entscheidung nach dem Wert der von ihm beanspruchten Fläche bemessen (vgl. Beschl. d. Senats v. 28.09.2007 - 2 L 374/06 -).
Legt man die Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 23.07.2006 über die Größe der betroffenen Fläche (5 m²) und den Bodenwert (50 EUR/m²) zugrunde, ist der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 250,00 EUR nicht zu beanstanden. Zieht man die Zahlen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.09.2008 heran (Grundfläche von ca. 1,9 x 2,1 m sowie Wert von ca. 60 EUR/m²) ergibt sich ein nur geringfügig darunter liegender Betrag von ca. 240,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.