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13. Juli 2013
13. Juli 2013
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31. Dezember 2023
31. Dezember 2023
Es ist verboten,
- 1.
- einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
- 1a.
- einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
- 1b.
- an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
- 2.
- ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Genehmigung nach Vorschriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 erlassen worden sind, für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
- 3.
- ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
- 4.
- ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
- 5.
- ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
- 6.
- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
- 7.
- ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
- 8.
- ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
- 8a.
- ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
- a)
- bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
- b)
- im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- c)
- seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
- 9.
- einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
- 10.
- einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
- 11.
- ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist,
- 12.
- ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben,
- 13.
- ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.
Fachbeiträge • 76
- 1. Tierschutzrechtliche Anordnungen des VeterinäramtesEingeschränkter ZugriffDavid Meissner · www.dr-fingerle.de · 23. Januar 2026
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- 6. (Kunstrecht) VG Berlin vom 24.4.2012: Tod als MetamorphoseEingeschränkter ZugriffKai Jüdemann · www.ra-juedemann.de · 7. Mai 2012
- 7. Sodomie: Ist Sex mit Tieren erlaubt?Eingeschränkter ZugriffGünter Warkowski · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 24. April 2016
- 8. : : Fundtier oder ausgesetztes Haustier? Rechtliche Grenzen bei kranken Tieren mit unklarer HerkunftEingeschränkter Zugriffwww.nilsbecker.de · 13. Mai 2025
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/9150 - Unterrichtung: 14. Sportbericht der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. April 2019
- 2. 19/15940 - Unterrichtung: Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019)Bundestag Drucksachen · 12. Dezember 2019
- 3. 19/26677 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25430 - Verordnungsentwurf zum Verbot der Zurschaustellung an wechselnden Orten von Giraffen, Elefanten, Nashörnern, Flusspferden, Primaten und Großbären in Zirkusbetrieben (Tierschutz-Zirkusverordnung)Bundestag Drucksachen · 12. Februar 2021
- 4. 20/9860 - Unterrichtung: Tierschutzbericht 2023 der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2023
- 5. 20/7890 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7367 - Wolfsverbreitung und Schäden in DeutschlandBundestag Drucksachen · 19. Juli 2023
- 6. 20/5490 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Januar 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. Februar 2023
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- 8. 20/14954 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Februar 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Februar 2025