BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18
LG Bonn 7. März 2018
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OLG Köln 29. November 2018
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BGH 5. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin widerruft den Verbraucherdarlehensvertrag über 19.250 EUR zur Fahrzeugfinanzierung. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs, insbesondere hinsichtlich der Widerrufsinformationen zu Verzugszins (§ 288 BGB), Kündigungsrechten (§§ 314, 500 BGB) und Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen wirksamen Widerruf, da die Widerrufsinformationen den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB entsprechen. Insbesondere ist die Angabe eines Zinsbetrags von 0,00 EUR klar und verständlich. Die Informationspflicht zu Kündigungsrechten beschränkt sich auf § 500 Abs. 1 BGB, nicht auf § 314 BGB. Die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ist durch Benennung wesentlicher Parameter ausreichend.

Praxishinweis
Widerrufsinformationen sind auch bei Angabe eines Null-Zinsbetrags wirksam, wenn sie verständlich bleiben. Die Pflicht zur Belehrung über Kündigungsrechte nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB umfasst nur das verbraucherdarlehensspezifische Recht des § 500 BGB. Detaillierte finanzmathematische Formeln zur Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 650/18
Entscheidungsdatum : 4. November 2019
Amtliche Quelle :

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