BGH, Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16
LG Nürnberg-Fürth 17. November 2015
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OLG Nürnberg 28. Juni 2016
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BGH 20. März 2018

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Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, rügt die in den AGB der Beklagten enthaltene Klausel, wonach Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen dürfen. Er begehrt deren Unterlassung gegenüber Verbrauchern sowie ein Verbot der Entgeltforderung hierauf gestützt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klausel für unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie gegen halbzwingendes Verbraucherschutzrecht (§§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357a BGB) verstößt und das Widerrufsrecht unzulässig erschwert. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da sie von gesetzlichen Vorschriften abweicht.

Praxishinweis
Aufrechnungsbeschränkungen in Verbraucherverträgen, die auch Forderungen aus Rückabwicklungsverhältnissen erfassen, sind unwirksam. Kreditinstitute müssen solche Klauseln anpassen, um eine unzulässige Benachteiligung und damit Unterlassungsansprüche zu vermeiden. Ein Entgeltverbot aus der Klausel folgt nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 309/16
Entscheidungsdatum : 20. März 2018
Amtliche Quelle :

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