BGH, Urteil vom 19.08.2020 - 5 StR 558/19
LG Hamburg 11. März 2019
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BGH 19. August 2020
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BVerfG 5. Mai 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte betreiben ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit unzulässiger Beteiligung eines Apothekers und eines „Strohmann“-Arztes. Es erfolgt Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KVH) und der Techniker Krankenkasse (TK) trotz fehlender Zulassungsvoraussetzungen (§ 95 Abs. 1a SGB V).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs gem. § 263 StGB. Die Abrechnungen stellen konkludente Täuschungen dar, da die Voraussetzungen der vertragsärztlichen Zulassung nicht vorliegen (vgl. § 95 Abs. 1a SGB V, § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die KVH und TK erleiden Vermögensschaden, da Zahlungen irrtumsbedingt ohne rechtlichen Anspruch erfolgten. Die Beteiligung des Apothekers ist unzulässig, da er Einfluss auf Verordnungen nahm (§ 7 Abs. 1 AVV). Mittäterschaft und Tatmehrheit werden differenziert geprüft.

Praxishinweis
Unzulässige „Strohmann“-Konstruktionen bei MVZ-Gründungen begründen Betrugstatbestände. Abrechnungen mit KVH und Krankenkassen sind als konkludente Täuschung zu werten, wenn Zulassungsvoraussetzungen fehlen. Vermögensschaden entsteht trotz erbrachter Leistungen. Apothekenbeteiligung mit Einflussnahme auf Verordnungen führt zu Retaxation und strafrechtlicher Haftung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.08.2020 - 5 StR 558/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 558/19
Entscheidungsdatum : 18. August 2020
Amtliche Quelle :

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