BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
BVerfG 31. Juli 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Erbe eines Grundstücks, das nach Gründung der DDR in ein Globalentschädigungsabkommen mit Schweden einbezogen wurde. Er rügt die Anwendung von § 1 Abs. 8 lit. b) VermG und § 1b VZOG, da die Staatsangehörigkeit seiner Rechtsvorgänger an maßgeblichen Stichtagen nicht ausschließlich schwedisch gewesen sei.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht angenommen. Das Gericht betont, dass das Vermögensgesetz keine rückwirkende Rückabwicklung von völkerrechtlich gebundenen Globalentschädigungsabkommen zulässt und die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes für DDR-Enteignungen vor der Wiedervereinigung nicht gilt.

Praxishinweis
Globalentschädigungsabkommen der DDR schließen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz aus, auch bei fehlerhafter Staatsangehörigkeit der Rechtsvorgänger. Eine Rückabwicklung ist völkerrechtlich ausgeschlossen. Die Entscheidung bestätigt die Bindungswirkung solcher Abkommen und die Begrenzung des Eigentumsschutzes auf die Zeit nach der Wiedervereinigung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 31.07.2004 - 2 BvR 1881/00
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvR 1881/00
    Entscheidungsdatum : 30. Juli 2004
    Amtliche Quelle :

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