BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 5 StR 46/17
LG Hamburg 18. August 2016
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BGH 25. Juli 2017

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Sachverhalt
Die Beklagten betrieben ein Radiologieunternehmen mit zentralisierter Bestellung von Kontrastmitteln, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen überhöht und unter Umgehung des Verbots des § 128 Abs. 2, 6 SGB V abgerechnet wurden. Dabei wurden Gewinnbeteiligungen an Vertragsärzte und Zwischenhändler rechtswidrig gestaltet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Beihilfe zur Untreue (§ 266 StGB) unter Verweis auf das Verbot unzulässiger wirtschaftlicher Vorteile nach § 128 Abs. 2, 6 SGB V. Die Einreichung der Verordnungen stellt eine konkludente Täuschung dar, die zu einem Vermögensschaden der Krankenkassen führt. Die Beteiligungskonstruktionen sind rechtswidrig, ein Verbotsirrtum wird verneint.

Praxishinweis
Verstöße gegen das Verbot der Gewinnbeteiligung von Vertragsärzten an Arzneimittelbestellungen begründen strafrechtliche Haftung wegen Betrugs und Untreue. Die Umgehung über Gesellschaften ändert nichts an der Rechtswidrigkeit. Sorgfalt bei Compliance im SGB-V-Bereich ist zwingend geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - 5 StR 46/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 46/17
Entscheidungsdatum : 25. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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