BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/14
OLG Koblenz 2. April 2014
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BGH 17. November 2016

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Sachverhalt
Der Kläger erlitt bei Fassadenarbeiten einen Stromschlag an einer Außenlampe, die der Beklagte im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit für die Nießbrauchsberechtigte ausgetauscht hatte. Die Lampe war aufgrund eines durch einen Nagel beschädigten Schutzleiters unter Spannung geraten, was zu schweren Gesundheitsschäden führte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ab, da der Kläger nicht in den Schutzbereich der Vereinbarung zwischen Beklagtem und Nießbrauchsberechtigter einbezogen ist (§ 328 BGB). Die Voraussetzungen für Leistungsnähe, Einbeziehungsinteresse, Erkennbarkeit und Schutzbedürfnis sind nicht erfüllt. Die Revision führt zur Zurückverweisung zur erneuten Prüfung einer deliktischen Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB. Die Beweiswürdigung zur Pflichtverletzung des Beklagten ist rechtsfehlerhaft.

Praxishinweis
Die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags mit Schutzwirkung erfordert strenge Voraussetzungen, insbesondere ein erkennbares Einbeziehungsinteresse des Gläubigers. Bei Gefälligkeitsleistungen ist eine Haftung des Leistenden ohne ausdrückliche Vereinbarung begrenzt. Deliktische Ansprüche sind sorgfältig zu prüfen und Beweislastfragen zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2016 - III ZR 139/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 139/14
Entscheidungsdatum : 17. November 2016
Amtliche Quelle :

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