BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - V ZB 47/11
BGH 17. August 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Antragstellerin, Pressevertreterin, begehrt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO und § 46 Abs. 1 GBV uneingeschränkte Einsicht in Grundbuch und Grundakten eines Grundstücks, das im Eigentum eines Politikers steht. Anlass ist der Verdacht auf finanzielle Begünstigung durch einen Unternehmer beim Grundstückserwerb.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt die Einsicht, da das berechtigte Informationsinteresse der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Persönlichkeitsrecht der Eigentümer überwiegt. Die Einsicht darf nicht auf bestimmte Grundbuchabteilungen beschränkt werden, da die Presse eigenverantwortlich die Relevanz der Eintragungen beurteilt. Das Grundbuchamt darf keine Vorauswahl treffen.

Praxishinweis
Pressevertreter haben bei berechtigtem Interesse umfassenden Einsichtsanspruch in Grundbuch und Grundakten, auch wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Einschränkungen durch das Grundbuchamt sind unzulässig, sofern das Informationsinteresse in einem konkreten Bezug zum Grundstück steht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - V ZB 47/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 47/11
    Entscheidungsdatum : 16. August 2011
    Amtliche Quelle :

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