BFH, Entscheidung vom 13.11.2008 - VII B 192/07
BFH 13. November 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Alleingesellschafterin einer GmbH, wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt. Das Finanzamt nahm sie gemäß § 71 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Die Klägerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere fehlerhafte Besetzung des Finanzgerichts (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und unzureichende Sachaufklärung.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgewiesen, da die Verfahrensrügen nicht schlüssig dargelegt oder unbegründet sind. Die Besetzung des Gerichts entsprach dem Geschäftsverteilungsplan und § 192 GVG. Beweisanträge wurden nicht übergangen, da das Gericht die Urheberschaft des Kassenbuchs als gegeben annahm. Verfahrensfehler liegen nicht vor, da die Klägerin wesentliche Rügen nicht rechtzeitig geltend machte (§ 155 FGO).

Praxishinweis
Verfahrensrügen sind nur bei schlüssiger Darlegung und rechtzeitiger Erhebung erfolgversprechend. Die Einhaltung der Geschäftsverteilung und die Mitwirkung der Richter sind streng auszulegen. Beweisanträge müssen rechtzeitig gestellt und begründet werden, um Rügeverluste zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 13.11.2008 - VII B 192/07
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VII B 192/07
    Entscheidungsdatum : 12. November 2008

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