BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16
AG Bochum 28. Mai 2015
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LG Bochum 19. Februar 2016
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BGH 27. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht Schadensersatz und Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung an einem Computerspiel gem. §§ 2, 19a, 69a UrhG geltend. Der Beklagte wird als Anschlussinhaber für das Angebot des Spiels in einer Tauschbörse verantwortlich gemacht. Er bestreitet die Täterschaft und verweist auf seine Ehefrau als mögliche Täterin.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er konkret darlegt, dass seine Ehefrau den Internetanschluss eigenständig nutzte und die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Die Klägerin kann die Täterschaft des Beklagten nicht beweisen. Die Zeugnisverweigerung der Ehefrau führt nicht zu einer Beweislastumkehr (§§ 97 Abs. 2, 97a, 138 ZPO, 383 ZPO).

Praxishinweis
Bei Urheberrechtsverletzungen über Familienanschlüsse genügt die Darlegung der Mitnutzung durch Dritte zur Entkräftung der Täterschaftsvermutung. Die Beweislast für die Täterschaft verbleibt beim Kläger. Zeugnisverweigerungsrechte Dritter dürfen nicht zu Lasten des Anschlussinhabers gewertet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 68/16
Entscheidungsdatum : 26. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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