BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12
LG Köln 30. März 2011
>
OLG Köln 30. September 2011
>
OLG Köln 23. März 2012
>
BGH 15. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an Tonträgern, nehmen die Beklagten, Eltern eines 13-jährigen Sohnes, auf Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen dessen illegaler Filesharing-Aktivitäten über den elterlichen Internetanschluss in Anspruch.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 832 Abs. 1 BGB haben die Beklagten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, da sie den Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrten und ihm die Nutzung untersagten. Eine weitergehende Überwachungspflicht besteht erst bei konkreten Anhaltspunkten. Eine unmittelbare Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer nach §§ 97, 19a UrhG wird verneint.

Praxishinweis
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht bei einem einsichtsfähigen 13-jährigen Kind regelmäßig durch Belehrung und Verbot der Tauschbörsennutzung. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sind nur bei konkretem Verdacht erforderlich. Eine Haftung der Eltern als Anschlussinhaber ohne Täter- oder Teilnehmervorsatz ist ausgeschlossen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge48

  • 1LG Köln zur Darlegungslast des Anschlussinhabers bei FilesharingEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 22. April 2021

  • 2Familie & WLAN: Störerhaftung?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. November 2023

  • 3Störerhaftung: Überwachungspflichten der ElternEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 74/12
Entscheidungsdatum : 14. November 2012
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text