BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 143/17
AG Augsburg 11. Dezember 2015
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LG Augsburg 13. April 2017
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BGH 26. Oktober 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger verlangen von den Beklagten Unterlassung von Trompetenspiel und Musikunterricht auf ihrem Grundstück. Beklagter zu 1 ist Berufsmusiker, musiziert im Erdgeschoss und Dachgeschoss, Beklagte zu 2 spielt nicht. Streit um zulässige Geräuschimmissionen und zeitliche Beschränkungen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB. Das Gericht verneint eine wesentliche Beeinträchtigung, da häusliches Musizieren sozialadäquat und in gewissen Grenzen zumutbar ist. Berufsmusiker haben keine weitergehenden Rechte als Hobbymusiker. Die Beklagte zu 2 ist keine Störerin. Zeitliche Beschränkungen sind tatrichterlich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und üblicher Ruhezeiten festzulegen.

Praxishinweis
Musizieren in Wohngebieten ist grundsätzlich zulässig, wenn es die Nachbarn nur unwesentlich beeinträchtigt. Ein generelles Verbot ist nur bei erheblichen Störungen gerechtfertigt. Zeitliche Begrenzungen (ca. 2–3 Std. werktags, 1–2 Std. sonn- und feiertags) und Rücksichtnahme auf Ruhezeiten sind angemessen. Berufsmusiker genießen keine Sonderrechte.

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    Hobohm | Giloth · https://hobohmgiloth.de/blog/ · 14. Oktober 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.10.2018 - V ZR 143/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 143/17
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2018
Amtliche Quelle :

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