BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20
BGH 25. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin stürzt in den Verkaufsräumen der Beklagten auf eine Weintraube und erleidet eine Hüftverletzung. Sie macht Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Das Gericht bestätigt die vorvertragliche Schutzpflicht der Beklagten, Vorkehrungen gegen Sturzgefahren zu treffen. Die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung liegt jedoch bei der Beklagten, da die Gefahrenquelle im Organisationsbereich der Beklagten liegt. Die Vorinstanz verkennt diese Beweislastverteilung und hob die Klage zu Unrecht ab.

Praxishinweis
Bei Sturzunfällen in Verkaufsräumen trägt der Betreiber die Darlegungs- und Beweislast für ausreichende Sicherungsmaßnahmen, wenn die Gefahrenquelle seinem Organisationsbereich zuzurechnen ist. Kläger müssen nicht den Nachweis erbringen, dass Sicherungsmaßnahmen unterblieben sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 1283/20
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2022
Amtliche Quelle :

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