BGH, Urteil vom 13.11.2024 - VIII ZR 168/23
LG Nürnberg-Fürth 10. Dezember 2021
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OLG Nürnberg 3. Juli 2023
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BGH 13. November 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schließt mit dem Leasinggeber einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, das dieser zuvor von der Beklagten erworben hat. Die Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag sind leasingbedingt an den Kläger abgetreten. Nach Mangelrüge erklärt der Kläger den Rücktritt und verlangt Kaufpreisrückzahlung gegen die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf §§ 346, 387, 398, 406 BGB, dass der Wertersatzanspruch der Beklagten wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr nicht gegen den Leasingnehmer, sondern gegen den Leasinggeber gerichtet ist. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen ist eine Aufrechnung gegen den Kläger unzulässig. § 406 BGB findet bei Kenntnis der leasingtypischen Abtretung keine Anwendung.

Praxishinweis
Bei Rückabwicklung von Kaufverträgen über Leasingsachen richtet sich der Wertersatzanspruch des Lieferanten gegen den Leasinggeber, nicht gegen den Leasingnehmer. Aufrechnung mit vom Leasingnehmer geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen scheitert regelmäßig an fehlender Gegenseitigkeit. Kenntnis der Abtretung schließt § 406 BGB aus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.11.2024 - VIII ZR 168/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 168/23
Entscheidungsdatum : 12. November 2024
Amtliche Quelle :

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