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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 10.12.2025 - 8 Ni 33/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 Ni 33/23 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
8 Ni 33/23 (EP)
(Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:101225B8Ni33.23EP.0 betreffend das europäische Patent EP 3 077 606 (DE 60 2014 044 596) (hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)
hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 10. Dezember 2025 durch die Richter Dr. Meiser, Dipl.-Ing. Körtge, die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters sowie den Richter Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
beschlossen:
I. Das Urteil des Senats vom 12. Februar 2025 (8 Ni 33/23 (EP)) wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
a) Auf S. 3, erster Absatz, fünfte Zeile, lautet die Datumsangabe "(…) mit frühestem Anmeldetag 5. Dezember 2013".
b) Auf Seite 18 wird am Ende des dritten Absatzes folgender Satz eingefügt: "In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ferner geltend gemacht, es sei gerade ein Anliegen der D20, tiefe, linienartige Kerben zu verhindern."
c) Auf S. 31, zweiter Absatz, erster Satz, nach dem Wort "Ausführungen", wird "der Klägerin" durch "der Beklagten" ersetzt.
II. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 9. Juli 2025 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das europäische Patent 3 077 606 der Beklagten (im Folgenden: Streitpatent), das ein "Aufblasbares Schwimmbecken" betrifft, Nichtigkeitsklage erhoben. Der Senat hat mit Endurteil vom 12. Februar 2025, das der Beklagten am 25. Juni 2025 in vollständig abgefasster Form zugestellt worden ist, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Am 9. Juli 2025 hat die Beklagte beantragt, den Tatbestand des Senatsurteils in sieben Punkten zu berichtigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 9. Juli 2025 sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 15. September 2025 Bezug genommen. Die Klägerin hat zu dem Antrag mit Schriftsatz vom 4. August 2025 Stellung genommen. Auf einen Hinweis des Senats vom 14. November 2025 zu Punkt VII des Tatbestandsberichtigungsantrags hat lediglich die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 2025 Stellung genommen.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils vom 12. Februar 2025 ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt. Über den Antrag nach § 96 Abs. 1 PatG hat der Senat in der Besetzung mit vier an dem Urteil mitwirkenden Richtern nach § 96 Abs. 2 Satz 3 PatG zu entscheiden, nachdem die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner wegen Eintritts in den Ruhestand aus dem Bundespatentgericht ausgeschieden und deshalb bereits an der Unterschrift des Urteils verhindert war (vgl. Schäfers/Schnurr, in Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, § 96 Rn. 13 mwN). Dass der Richter Dr. Meiser nicht mehr dem 8. Senat (Nichtigkeitssenat), sondern dem 30. Senat des Bundespatentgerichts zugewiesen ist, hindert seine Mitwirkung an dem Berichtigungsbeschluss nicht, da er weiterhin dem Gericht angehört (vgl. BPatGE 54, 273; Schäfers/Schnurr, in Benkard, a. a. O., § 96 Rn. 13; Busse/Keukenshrijver, PatG, 9. Auflage, 2020, § 96 Rn. 3; Püschel, in Schulte, PatG, 12. Aufl. 2025, § 96 Rn. 7). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, zumal vorliegend ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde (vgl. §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 96 Abs. 2 Satz 1 PatG sowie § 320 ZPO (idF ab 1.1.2020); siehe hierzu auch Püschel, in Schulte, a. a. O., § 96 Rn. 7; Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 96 Rn. 7, jeweils mwN). In der Sache hat der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten lediglich teilweise, im tenorierten Umfang, Erfolg.
1. Soweit gemäß Ziffern I a) und c) des Beschlusstenors gemäß den Anträgen der Beklagten zu den Punkten I und IV eine Berichtigung der Datumsangabe auf Seite 3, erster Absatz, fünfte Zeile des Senatsurteils ("5. Dezember 2013" statt "5. Dezember 2003") sowie der Parteibezeichnung auf Seite S. 31, zweiter Absatz, des Senatsurteils (Ausführungen "der Beklagten" statt "der Klägerin") erfolgt ist, geschah dies jeweils wegen eines offenbaren Schreibversehens (§ 95 Abs. 1 PatG). Das richtige Datum des frühesten Anmeldetags der als Prioritäten in Anspruch gemeldeten Patentanmeldungen ergibt sich aus der Akte, die richtige Parteibezeichnung (auf S. 31, zweiter Absatz, des Senatsurteils) aus dem Kontext, da die Urteilsbegründung auf den Seiten 30 (unten) bis 32 durchgehend auf das Vorbringen der Beklagten eingeht.
2. Die Berichtigung gemäß Ziffer I b) des Beschlusstenors (Einfügung auf Seite 18 des Senatsurteils) beruht auf § 96 Abs. 1 PatG. Im Übrigen war der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.
a) Gemäß § 96 Abs. 1 PatG findet eine Tatbestandsberichtigung statt, wenn der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten als die in § 95 Abs. 1 PatG genannten oder Unklarheiten enthält. Zum "Tatbestand" gehören dabei jeweils alle Teile einer Entscheidung, die Feststellungen über das Parteivorbringen enthalten, so dass auch tatsächliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen hiervon erfasst sind (vgl. Püschel, in Schulte, a. a. O., § 96 Rn. 3; BGH NJW 2000, 3007).
b) Im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung unterscheidet sich § 96 Abs. 1 PatG von dem - im Patentnichtigkeitsverfahren nicht anwendbaren (vgl. BGH GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen-Bremse) - § 320 Abs. 1 ZPO, auf den die Beklagte ihr Begehren stützt. Nach letzterer Vorschrift findet die Berichtigung statt, wenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten enthält, die nicht unter die Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO fallen - das sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten -, sowie wenn der Tatbestand des Urteils Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Dagegen können "Auslassungen" eine Tatbestandsberichtigung in Patentnichtigkeitssachen nach § 96 Abs. 1 PatG grundsätzlich nicht rechtfertigen, es sei denn für den Ausnahmefall, dass der Tatbestand unrichtig wäre, weil er den Eindruck erweckt, die Partei hätte einen Rechtsstandpunkt aufgegeben (vgl. BGH GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen-Bremse). Denn der Tatbestand eines Urteils in Patentnichtigkeitssachen dient lediglich dazu, in gestraffter Form den Sach- und Streitstand mitzuteilen, damit die Entscheidungsgründe verständlich werden (BGH GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen-Bremse).
c) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, soweit sie vorliegend überwiegend "Auslassungen" ihres - zudem schriftsätzlichen - Vortrags im Tatbestand des Senatsurteils begehrt, keinen Anspruch darauf, dass ihr Vortrag zu einzelnen Streitpunkten oder gar der gesamte Parteivortrag in allen Einzelheiten in den Tatbestand aufgenommen wird (vgl. BGH GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen- Bremse). Die Beklagte übersieht zudem, dass § 96 Abs. 1 PatG nur Berichtigungen des Tatbestands umfasst, soweit dieser nach § 99 Abs. 1 iVm § 314 ZPO den - nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden - verstärkten Beweis für das mündliche Vorbringen liefert (vgl. BGH GRUR 1984, 530, 532 - Valium Roche; BGH NJW 1983, 2030, 2032; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2008, 17 U 364/08, juris, Rn. 4; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 2). Der Zweck und die Bedeutung der Tatbestandsberichtigung - sowohl nach § 96 Abs. 1 PatG als auch nach § 320 Abs. 1 ZPO - liegen mithin im Wesentlichen darin, falsch wiedergegebenen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung zu korrigieren, da das Urteil insoweit - jedenfalls, wenn das Sitzungsprotokoll nichts Entgegenstehendes enthält - gemäß § 99 Abs. 1 PatG iVm § 314 ZPO positive Beweiskraft entfalten würde (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage, § 320 Rn. 1 sowie § 314 Rn. 2 und 4; LG München I vom 2.3.2021, Az.: 33 O 17544/20, juris). Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand dagegen schon keine (negative) Beweiskraft zu (BGH NJW 2004, 845-845).
d) Ausgehend hiervon ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 9. Juli 2025 in den Punkten II ("Berichtigung des auf S. 18 des Urteils unzutreffend wiedergegebenen Vorbringens der Beklagten"), V ("Berichtigung der Ausführungen zu der öffentlichen Zugänglichkeit von Produkten mit den Produktnummern 54112 und 54113") und VI ("Ergänzung des Bestreitens der öffentlichen Zugänglichkeit der D38") zurückzuweisen, da er sich ausschließlich auf vermeintliche "Auslassungen" schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten bezieht, welches überdies ohnehin in die tatbestandlichen Feststellungen des Senats einbezogen ist.
aa) Mit Ziffer II ihres Tatbestandsberichtigungsantrags wendet sich die Beklagte gegen die Formulierung auf Seite 18 des Urteils: "Vor allem aber habe der Fachmann keine Anregung gehabt, ein Material wie es das Merkmal M1.8. vorschreibe, für die laminierten Elemente nach Merkmal 1.7 auszuwählen". Diese Formulierung entspricht der gebotenen gestrafften Darstellung im Tatbestand (vgl. BGH GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen-Bremse); entgegen der Rüge der Beklagten "suggeriert" sie nichts und insbesondere nicht, dass die Beklagte einen Rechtsstandpunkt aufgegeben hätte. Im Übrigen hat der Senat durch die umfassende Bezugnahme auf die "zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt" (vgl. den letzten Satz im Tatbestand des Senatsurteils vom 12. Februar 2025) bereits sämtliches schriftsätzliches Vorbringen, dessen ausdrückliche Erwähnung die Beklagte begehrt, zum Gegenstand seiner tatbestandlichen Feststellungen gemacht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.11.2008, 17 U 364/08, juris Rn. 6 sowie Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 313 Rn. 18 sowie 320 Rn. 7 mwN), so dass es bereits an einer "Auslassung" oder sonstigen, hieraus resultierenden Unrichtigkeit fehlt. Hiervon wäre sogar ohne ausdrückliche Erwähnung der Schriftsätze und Anlagen auszugehen, weil die Parteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel auf deren Inhalt Bezug nehmen (vgl. etwa BGH NJW 2004, 1876; NJW 1992, 2148, 2149; OLG Karlsruhe, a. a. O., 17 U 364/08, juris Rn. 5; Feskorn, in: Zöller, a. a. O., § 313 Rn. 18).
bb) Aus dem gleichen Grund bleibt auch der Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß Ziffern V ("Berichtigung der Ausführungen zu der öffentlichen Zugänglichkeit von Produkten mit den Produktnummern 54112 und 54113") und VI ("Ergänzung des Bestreitens der öffentlichen Zugänglichkeit der D38") ohne Erfolg. Der Senat hat sich in den Urteilsgründen auf Seite 47 mit der umstrittenen Frage der öffentlichen Zugänglichkeit der D38 ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen der Rüge gemäß Ziffer VI. des Tatbestandsberichtigungsantrags liegt damit ersichtlich schon keine "Auslassung" oder sonstige Unrichtigkeit vor. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass sämtliches auf diese Frage bezogenes schriftsätzliches Vorbringen, dessen Aufnahme die Beklagte begehrt, bereits Gegenstand der tatbestandlichen Feststellungen des Senatsurteils ist. Mit Ziffer V ihres Tatbestandsberichtigungsantrags will die Beklagte dagegen eine bestimmte Auslegung und Wertung ihres eigenen schriftsätzlichen Vortrags sowie des wechselseitigen schriftsätzlichen Parteivortrags in den Tatbestand einführen, wobei sie in der ergänzenden Begründung gemäß Ziffer 3 ihres Schriftsatzes vom 15. September 2025 zudem zur Darlegungslast der Klägerin vorträgt. Derartige rechtliche Ausführungen und Würdigungen sowie Angriffe gegen die Schlussfolgerungen des Senats sind aber nicht der Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG zugänglich (vgl. BGH GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen- Bremse; Busse/Keukenshrijver, a. a. O., § 96 Rn. 3), sondern unterliegen der Überprüfung im Nichtigkeitsberufungsverfahren.
e) Ebenso zurückzuweisen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag zu Ziffer III (Ausführungen zu den Unteransprüchen auf S. 33 des Urteils). Soweit die Beklagte geltend macht, dass sie ursprünglich, in den Schriftsätzen vom 20. September 2024 und vom 10. Januar 2025, Ausführungen zur Patentfähigkeit der abhängigen Unteransprüche 2 bis 6, 8, 9, 11, 12 und 15 gemacht habe, übergeht sie, dass sie zuletzt, mit ihrer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, das Streitpatent nach Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt hat, so dass dieser Antrag maßgeblich ist (vgl. BGH GRUR 2017, 57 - Datengenerator, Rn. 27). Hilfsweise isoliert verteidigt wurden in der letzten, maßgeblichen Antragsfassung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur noch die Unteransprüche 7, 10, 13 oder 14 des Streitpatents nach Hauptantrag sowie, weiter hilfsweise, nach den jeweiligen Hilfsanträgen, womit sich der Senat jeweils auseinandergesetzt hat. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass der gesamte schriftsätzliche Vortrag der Beklagten und die hierauf beruhenden Schlussfolgerungen des Senats der Überprüfung im Nichtigkeitsberufungsverfahren unterliegen.
3. Gemäß § 96 Abs. 1 PatG zu berichtigen ist der Tatbestand dagegen aufgrund des Antrags zu Ziffer VII. ("Ergänzung der Ausführungen zu dem (fehlenden) Offenbarungsgehalt der D20") insoweit, als die Darstellung des Beklagtenvorbringens auf Seite 18 des Senatsurteils, dort am Ende des dritten Absatzes, wie unter Ziffer I b) tenoriert ergänzt wird. Die Berichtigung bezieht sich auf Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Zwar gibt § 96 Abs. 1 PatG den Parteien wie dargelegt keinen Anspruch darauf, dass ihr gesamter (schriftsätzlicher wie mündlicher) Vortrag zu einzelnen Streitpunkten in allen Einzelheiten in den Tatbestand aufgenommen wird, was insbesondere für die von den Parteien vertretenen Rechtsansichten gilt (vgl. BGH GRUR 1997, 119 - Schwimmrahmen-Bremse). Entsprechend braucht der Tatbestand auch grds. keine näheren Angaben zur Würdigung des Standes der Technik durch die Beteiligten zu enthalten (vgl. Schäfers/Schnurr, in Benkard, a. a. O., § 96 Rn. 7). Ob und ggf. in welchem Umfang mündlicher Parteivortrag zu einzelnen, im Urteil ansonsten behandelten Druckschriften Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung iSd § 96 Abs. 1 PatG sein kann, ist im Übrigen umstritten (generell ablehnend [kein Rechtsschutzbedürfnis, da kein tatsächlicher Vortrag] BPatG, Beschl. v. 4.5.1976, 6 W (pat) 82/74 = BPatGE 19, 35; dagegen Schäfers/Schnurr, in Benkard, a. a. O., § 96 Rn. 7; differenzierend etwa: BPatG v. 30.11.2017, 3 Ni 25/15 (EP) = BeckRS 2017, 140255 Rn. 16: Berichtigung nur, wenn die Auslassung zu einer Unrichtigkeit führt, etwa zu dem falschen Eindruck, es sei über die schriftsätzlichen Ausführungen [zu einer Auslegung o.ä.] hinaus nicht weiter ausgeführt worden). Im vorliegenden Einzelfall ist die Klägerin dem Berichtigungsantrag der Beklagten zu Ziffer VII. inhaltlich nicht, auch nicht auf den Hinweis des Senats vom 14. November 2025, entgegengetreten. Nach der Erinnerung insbesondere der technischen Berichterstatterin des Senats, die maßgeblich darauf beruht, dass sie zu diesem Punkt eine Rückfrage gestellt hat, geht der Senat davon aus, dass das Argument der Beklagten, es sei gerade ein Anliegen der D20, tiefe, linienartige Kerben zu verhindern, insbesondere mit Bezug zu den "deep grooves (10), (10')'" gemäß Fig. 4 der D20 und dem ersten Absatz auf Seite 5/11 der D20.1, in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 diskutiert worden ist. Daher liegen die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung nach § 96 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang (gemäß Ziffer 1 b) des Beschlusstenors) vor.
Meiser Körtge Peters Sexlinger