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12. Dezember 2012
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31. Dezember 2020
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1. Januar 2021
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15. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
- eines Insolvenzverfahrens,
- 2.
- in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
- 3.
- der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
- 4.
- in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 10 B 66.14, Beschluss vom 29. Juni 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 B 30.12, Beschluss vom 27. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 B 15.13, Beschluss vom 16. Juli 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 B 30.10, Beschluss vom 03. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Verfahrensinformation zu 6 B 7.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 B 45.13, Beschluss vom 15. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 10 BN 2.18, Beschluss vom 24. Januar 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 8 B 37.18, Beschluss vom 28. Januar 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de