BGH, Urteil vom 27.02.2020 - 3 StR 327/19
OLG Celle 16. Januar 2019
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BGH 27. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte betrieb für eine juristische Person eine Spielhalle mit Geldspielautomaten ohne erforderliche behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. GlüStV und NGlüSpG. Die Erlaubnis wurde wegen des Abstandsgebots versagt; ein Losverfahren entschied über konkurrierende Anträge.

Entscheidungsgründe
Die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB setzt das Fehlen einer formell wirksamen behördlichen Erlaubnis voraus, unabhängig von deren materieller Rechtmäßigkeit. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Auswahlverfahren oder die Versagung der Erlaubnis entfallen, da der Glücksspieländerungsstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz verfassungsgemäß sind. Europarechtliche Vorgaben stehen der Strafbarkeit nicht entgegen, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.

Praxishinweis
Das eigenmächtige Betreiben eines Glücksspiels ohne formell wirksame Erlaubnis ist strafbar, auch wenn die Versagung materiellrechtlich oder verfassungsrechtlich anfechtbar ist. Die Einhaltung des behördlichen Genehmigungsverfahrens ist zwingend, und ein nachträglicher Genehmigungserfolg hebt die Strafbarkeit nicht auf.

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  • 1Europarecht und nationales StrafrechtEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Juni 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.02.2020 - 3 StR 327/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 327/19
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2020
Amtliche Quelle :

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