BGH, Urteil vom 08.03.2023 - 1 StR 188/22
LG Traunstein 14. Januar 2022
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BGH 8. März 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte beschäftigt zwölf Rechtsanwälte als vermeintlich freie Mitarbeiter, die tatsächlich sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind. Er hält von 2013 bis 2017 Sozialversicherungsbeiträge in 189 Fällen vor, wobei die Nettovergütungen auf Bruttobasis hochgerechnet wurden. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft betreffen die Rechtsfolgen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Gesamtwürdigung der Arbeitsleistung nach § 7 SGB IV und § 266a StGB: Trotz eingeschränkter Weisungsgebundenheit und Eingliederung ist das Fehlen eigenen Unternehmerrisikos und die feste Vergütung maßgeblich für die Einordnung als abhängige Beschäftigung. Die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ist wegen unzureichender Darlegung der Hochrechnungsmethode (§ 267 StPO) rechtsfehlerhaft.

Praxishinweis
Bei der Abgrenzung scheinselbständiger Rechtsanwälte ist das Unternehmerrisiko und die Vergütungsart vorrangig zu prüfen. Beitragszahlungen freiwillig gesetzlich Versicherter mindern nicht den Tatbestand des § 266a StGB, sondern sind nur strafzumessungsrelevant. Die Darlegung der Beitragsberechnung muss revisionsfest und nachvollziehbar erfolgen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.03.2023 - 1 StR 188/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 188/22
Entscheidungsdatum : 7. März 2023
Amtliche Quelle :

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