BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18
BGH 24. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger vermittelte osteuropäische Pflegekräfte an deutsche Haushalte, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ohne diese anzumelden oder Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Die Arbeitgeberstellung wurde anhand tatsächlicher Umstände beurteilt, wobei keine schriftlichen Arbeitsverträge bestanden.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 266a Abs. 1 und 2 StGB: Vorsatz erfordert, dass der Täter seine Arbeitgeberstellung und die daraus folgende Abführungspflicht zumindest als möglich erkannt und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat. Ein Irrtum über die Arbeitgeberstellung ist ein Tatbestandsirrtum, kein Verbotsirrtum. Die Berechnung der nicht abgeführten Beiträge war fehlerhaft, insbesondere wegen falscher Berücksichtigung von Sachbezugswerten und pauschaler Lohnsteuerklasse VI.

Praxishinweis
Vorsatz bei § 266a StGB setzt eine laienhafte rechtliche Wertung der Arbeitgeberstellung voraus. Fehlerhafte Annahmen über Arbeitgeberpflichten können Tatbestandsirrtümer begründen. Bei der Schadensbemessung sind korrekte Bruttoentgeltberechnungen ohne Einbeziehung von Sachbezügen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnsteuerklasse erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 346/18
Entscheidungsdatum : 23. September 2019
Amtliche Quelle :

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