BGH, Urteil vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17
LG Wiesbaden 8. Februar 2017
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BGH 24. Januar 2018

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wirft dem Beklagten vor, in 32 Fällen Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut (§ 266a StGB) sowie Lohnsteuer hinterzogen (§ 370 AO) zu haben. Der Beklagte soll polnische Arbeitnehmer nicht sozialversichert und keine Lohnsteuer angemeldet haben. Das Landgericht sprach frei.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, ob ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vorlag, insbesondere fehlte die genaue Prüfung der Arbeitgeberstellung und des subjektiven Tatvorsatzes. Der BGH erwägt, den Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft künftig als Tatbestandsirrtum zu behandeln.

Praxishinweis
Bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist die differenzierte Prüfung des subjektiven Tatbestands, insbesondere der Arbeitgeberstellung und des Verbotsirrtums, unerlässlich. Fehlende Beweiswürdigung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 331/17
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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