BGH, Urteil vom 08.10.2014 - 1 StR 359/13
BGH 8. Oktober 2014
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BGH 29. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beklagte verkaufen an finanziell angeschlagene Erwerber Eigentumswohnungen zu überhöhten Preisen unter Täuschung über Finanzierungskosten, Steuervorteile und Mieteinnahmen. Die Käufer schließen auf Basis falscher Angaben Kauf- und Finanzierungsverträge ab. Die Finanzierung erfolgt über Kredite, deren Voraussetzungen durch falsche Angaben manipuliert werden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gem. § 263 Abs. 1, 5 StGB. Täuschung liegt in falschen, objektiv nachprüfbaren Tatsachen über monatliche Belastungen und wirtschaftliche Vorteile. Vermögensschaden bemisst sich als Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie. Stoffgleichheit besteht zwischen Vermögensschaden und angestrebtem Vermögensvorteil, nicht aber zum Täuschungsgegenstand.

Praxishinweis
Bei Immobilienbetrug ist für den Vermögensschaden der Vergleich von Kaufpreis und Verkehrswert maßgeblich, auch wenn Täuschung auf Finanzierungsvorteilen beruht. Die Zurechnung von Täuschungshandlungen Dritter an Haupttäter ist bei arbeitsteiliger Vorgehensweise möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.10.2014 - 1 StR 359/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 359/13
    Entscheidungsdatum : 7. Oktober 2014
    Amtliche Quelle :

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