BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 - V ZR 150/15
OLG Saarbrücken 17. Juni 2015
>
BGH 8. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erwerben von mehreren Beklagten ein Grundstück mit Wohnhaus unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Eine von einem Beklagten errichtete Winkelstützmauer ist mangelhaft und nicht standsicher. Kläger verlangen Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens des Mangels.

Entscheidungsgründe
Zentral ist § 444 Alt. 1 BGB: Verschweigt ein Verkäufer arglistig einen Mangel, können sich alle Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Das Gericht verneint die Beschränkung der Haftung auf den arglistig handelnden Verkäufer und folgt der Ansicht, dass der Gewährleistungsausschluss bei Arglist eines Mitverkäufers gesamtschuldnerisch entfällt.

Praxishinweis
Bei Mehrfachverkäufern schützt § 444 Alt. 1 BGB den Käufer umfassend vor Haftungsausschlüssen, wenn ein Verkäufer arglistig handelt. Verkäufer müssen intern sicherstellen, dass Offenbarungspflichten erfüllt sind, um Haftungsrisiken zu minimieren. Revision zugelassen, Klage teilweise erfolgreich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge16

  • 1Verkäufermehrheit: Arglistiges verschweigen eines SachmangelsEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 15. Oktober 2017

  • 2KaufEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 3Dr. Klaus BacherEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 - V ZR 150/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 150/15
Entscheidungsdatum : 7. April 2016
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text