BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2015 - 1 B 20/15
OVG Rheinland-Pfalz 22. Januar 2015
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BVerwG 28. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Streitgegenstand ist, ob bei der Lebensunterhaltssicherung auch der Unterhalt der Angehörigen zu berücksichtigen ist.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde scheitert an den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Gericht stellt klar, dass der Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 3 AufenthG nur den Ausländer selbst betrifft, nicht aber unterhaltsberechtigte Angehörige. Die unterschiedliche Regelung in § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG für Daueraufenthalt-EU bestätigt dies. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht.

Praxishinweis
Bei Niederlassungserlaubnissen nach § 9 AufenthG ist ausschließlich die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts maßgeblich. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen sind nur bei Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG zu berücksichtigen. Die Revision wird nur bei klarer Darlegung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2015 - 1 B 20/15
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 B 20/15
    Entscheidungsdatum : 27. April 2015
    Amtliche Quelle :

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