BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R
SG Ulm 6. August 2015
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LSG Baden-Württemberg 15. November 2016
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BSG 19. Dezember 2017
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BSG 10. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung eines Versicherten mit intermittierender nichtinvasiver Beatmung (NIV). Streit besteht über die Anrechnung beatmungsfreier Spontanatmungsphasen auf die Beatmungsdauer und die korrekte DRG-Abrechnung gemäß § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 17b KHG und KHEntgG.

Entscheidungsgründe
Das LSG hat die beatmungsfreien Intervalle ohne methodische Entwöhnung fälschlich als Beatmungszeit gewertet. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR 1001h) sind nur Zeiten in Phasen gezielter Entwöhnung nach vorausgegangener Gewöhnung an die maschinelle Beatmung als Beatmungszeit anzurechnen. Die Revision wird deshalb wegen Verletzung materiellen Rechts aufgehoben und zur Nachprüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für die Abrechnung maschineller Beatmung sind beatmungsfreie Intervalle nur bei dokumentierter Entwöhnungsbehandlung nach Gewöhnung an das Beatmungsgerät zu berücksichtigen. Sauerstoffinsufflation ohne Entwöhnungsmethode ist nicht anrechenbar. Krankenhäuser müssen dies bei DRG-Kodierung strikt beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 18/17 R
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2017
Amtliche Quelle :

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