BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 221/15
AG Berlin-Charlottenburg 26. Februar 2015
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BGH 18. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten 1 als Ersteherin einer Eigentumswohnung die Beendigung der Nutzung durch den früheren Eigentümer, dem das Wohnungseigentum nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entzogen wurde. Die Beklagten 2 und 3 sind Gesellschafter der Beklagten 1.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG gegen die Beklagte 1, da diese verpflichtet ist, die Nutzung durch den früheren Eigentümer zu beenden, um den Gemeinschaftsfrieden zu wahren. Das Entziehungsurteil wirkt auch ohne Grundbucheintragung gemäß § 10 Abs. 4 WEG. Die Beklagten 2 und 3 sind nicht passivlegitimiert, da § 128 HGB nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist.

Praxishinweis
Erwerber einer Eigentumswohnung müssen die Nutzung durch den früheren Eigentümer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG beenden, andernfalls droht Unterlassungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Gesellschafter einer GbR haften nicht persönlich für Unterlassungsverpflichtungen der Gesellschaft.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 221/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 221/15
Entscheidungsdatum : 17. November 2016
Amtliche Quelle :

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