BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11
BGH 5. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Mietwagenkosten für ein 93-tägiges Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall. Die gefahrene Tageskilometerleistung betrug ca. 6 km. Die Beklagte zahlte nur einen Pauschalbetrag für Nutzungsausfallentschädigung. Streit besteht über die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint die Erforderlichkeit der Mietwagenanmietung allein wegen geringer Fahrleistung und fehlender konkreter Umstände. Der BGH hebt dies auf und betont, dass die Erforderlichkeit im Einzelfall, insbesondere bei ständiger Verfügbarkeit, zu prüfen ist (§ 249 Abs. 2 BGB). Zudem kann Nutzungsausfallentschädigung hilfsweise geltend gemacht werden, auch wenn Mietwagenkosten nicht ersetzt werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).

Praxishinweis
Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist nicht allein an Kilometerleistung zu messen; ständige Verfügbarkeit kann Erforderlichkeit begründen. Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs möglich und muss gerichtliche Antragstellung berücksichtigen. Schadensminderungspflichten sind zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 290/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 290/11
Entscheidungsdatum : 4. Februar 2013
Amtliche Quelle :

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