BGH, Beschluss vom 27.11.2018 - 2 StR 481/17
BGH 6. März 2018
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BGH 18. September 2018
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BGH 9. Oktober 2018
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BGH 27. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten begehen in wechselnder Besetzung zwischen April und Oktober 2016 mehrfach schweren Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Gesetzeseinheit (Konsumtion) zwischen schwerem Bandendiebstahl/Wohnungseinbruchdiebstahl und zugleich begangener Sachbeschädigung. Die Sachbeschädigung steht stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), da keine regelmäßige Begleittypik vorliegt, unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind und die Konsumtion zu unvertretbaren Wertungswidersprüchen führt.

Praxishinweis
Bei Einbruchdiebstählen mit begleitender Sachbeschädigung ist stets Tateinheit anzunehmen. Die Sachbeschädigung kann strafschärfend berücksichtigt werden, unabhängig vom Wertverhältnis zwischen Beute und Schaden. Die Entscheidung sichert eine einheitliche und rechtssichere konkurrierende Strafzumessung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.11.2018 - 2 StR 481/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 481/17
    Entscheidungsdatum : 26. November 2018
    Amtliche Quelle :

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