BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - 1 StR 462/16
BGH 11. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte brachen nachts auf Autobahnparkplätzen geparkte Wohnmobile und Wohnwagen auf, in denen Personen übernachteten, und entwendeten Wertgegenstände. In einem weiteren Fall versuchten sie, aus einem polizeilich gestellten Lockfahrzeug eine Geldbörse zu entwenden, wobei ein Schloss beschädigt wurde.

Entscheidungsgründe
Wohnmobile und Wohnwagen, die zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen, sind Wohnungen i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der besondere Schutz der häuslichen Intimsphäre rechtfertigt die Qualifikation als Wohnungseinbruchdiebstahl. Im Fall des Lockfahrzeugs liegt wegen polizeilicher Einwilligung nur eine versuchte Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 3 StGB) vor; Wohnungseinbruchdiebstahl scheidet aus.

Praxishinweis
Wohnmobile und Wohnwagen sind bei tatsächlicher Nutzung als Unterkunft als Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu qualifizieren. Die Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls erstreckt sich auch auf vorübergehende Übernachtungen, etwa auf Autobahnparkplätzen. Polizeiliche Einwilligung kann Sachbeschädigung rechtfertigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - 1 StR 462/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 462/16
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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