BGH, Urteil vom 05.12.2012 - 2 StR 117/12
BGH 5. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Angeklagte werden wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§§ 152a, 152b StGB) und Betrug (§ 263 StGB) verurteilt. Streitgegenstand ist die Anzahl der rechtlich selbständigen Taten bei Herstellung, Verschaffung und Gebrauch gefälschter Kreditkarten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen Tatmehrheit und Tateinheit nach §§ 52, 53 StGB. Herstellung und Beschaffung von Falsifikaten begründen mehrere selbständige Taten, während bei mehrfacher Verwendung derselben Fälschung Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug vorliegen kann. Die Gesamtstrafen sind daher teilweise aufzuheben und neu zu bewerten.

Praxishinweis
Bei Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist die Konkurrenzauslegung zwischen Herstellung, Verschaffung und Gebrauch entscheidend für die Strafzumessung. Insbesondere bei Beihilfe ist die Zahl der Haupttaten maßgeblich für die Anzahl der Beihilfehandlungen. Revisionen können hier zu Teilerfolgen führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.12.2012 - 2 StR 117/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 117/12
    Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

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