BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 3/16 R
LSG Niedersachsen-Bremen 10. Dezember 2015
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BSG 8. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezog SGB II-Leistungen und schloss währenddessen einen Arbeitsvertrag ab, den er kurz darauf kündigte. Der Beklagte minderte Leistungen wegen Pflichtverletzung und forderte Ersatzansprüche gem. § 34 SGB II für den Zeitraum April bis September 2011. Das LSG hob den Ersatzanspruch auf, der Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BSG bestätigt, dass ein Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II aF nur besteht, wenn die Hilfebedürftigkeit durch aktives „Herbeiführen“ der Leistungsvoraussetzungen verursacht wurde. Das bloße „Aufrechterhalten“ der Hilfebedürftigkeit, wie hier durch das kurzzeitige Arbeitsverhältnis, genügt nicht. Eine parallele Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II schließt den Ersatzanspruch nicht aus.

Praxishinweis
Ersatzansprüche nach § 34 SGB II setzen eine Schaffung, nicht nur Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit voraus. Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen (§§ 31 ff. SGB II) schließen eine Ersatzforderung nicht aus. Die Neufassung ab 1.8.2016 erweitert den Begriff, ist hier aber nicht anwendbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 3/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 3/16 R
    Entscheidungsdatum : 7. Februar 2017
    Amtliche Quelle :

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