BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R
LSG Niedersachsen-Bremen 9. Januar 2014
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SG Braunschweig 8. Oktober 2014
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BSG 19. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezieht seit 2005 Alg II. Im Dezember 2011 wurden ihr Bausparzinsen in Höhe von 226,73 Euro gutgeschrieben, die erst nach Kündigung des Bausparvertrags verfügbar sind. Das Jobcenter hob daraufhin die Alg II-Leistung teilweise auf und forderte Erstattung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Nichtberücksichtigung der Zinsgutschrift als Einkommen im Dezember 2011 gemäß § 11 Abs. 1 SGB II, da die Zinsen mangels Kündigung des Bausparvertrags nicht als „bereite Mittel“ zur Bedarfsdeckung verfügbar sind. Ein Verweis auf eine vorzeitige Kündigung ist unzulässig (Art. 1, 20 GG). Die Aufhebung des Bescheids und der Erstattungsanspruch sind rechtswidrig.

Praxishinweis
Wertzuwächse, die rechtlich erst später verfügbar sind, gelten nicht als Einkommen im Zuflussmonat. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht auf eine vorzeitige Realisierung verwiesen werden. Dies sichert den Schutz der Grundsicherung vor fiktiven Einkommensanrechnungen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 43/14 R
    Entscheidungsdatum : 18. August 2015
    Amtliche Quelle :

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