BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2011 - 2 BvR 2072/10
OLG Frankfurt 29. Juli 2010
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BVerfG 20. Mai 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betroffene wird wegen Unterschreitens des Mindestabstands bei 145 km/h mittels verdachtsunabhängiger Videoaufzeichnung auf der Autobahn A5 mit Bußgeld und Punkten sanktioniert. Er rügt die Verwertbarkeit der ohne gesetzliche Ermächtigung erstellten Videoaufnahmen als Beweismittel.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint ein generelles Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beweiserhebung (§ 46 Abs. 1 OWiG analog). Die Abwägung zwischen Grundrechtseingriff (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und Verkehrsüberwachung führt hier zur Verwertbarkeit, da kein planmäßiger oder willkürlicher Verstoß vorliegt und der Kernbereich privater Lebensgestaltung unberührt bleibt.

Praxishinweis
Bei fehlender Ermächtigungsgrundlage für Videoüberwachung im Straßenverkehr ist ein Beweisverwertungsverbot nicht zwingend. Die Fachgerichte müssen im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der Grundrechtseingriffe abwägen. Ein generelles Verwertungsverbot besteht nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2011 - 2 BvR 2072/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2072/10
Entscheidungsdatum : 20. Mai 2011
Amtliche Quelle :

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