BPatG, Beschluss vom 30.04.2014 - 26 W (pat) 525/13
BPatG 30. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Marke „agnus dei“ für Waren der Klasse 32 („Bier, alkoholfreie Getränke“). Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigert die Eintragung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) wegen religiöser Anstößigkeit.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Zurückweisung auf. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ist die Marke nicht sittenwidrig, da der durchschnittliche Verkehr die lateinische Bezeichnung „agnus dei“ überwiegend nicht als religiös anstößig empfindet. Die langjährige Verwendung christlicher Bezeichnungen im Bierbereich mindert die Verletzungsgefahr des religiösen Empfindens.

Praxishinweis
Religiöse Begriffe sind nicht per se sittenwidrig, insbesondere wenn sie im Branchenkontext etabliert sind. Die Verkehrsanschauung ist maßgeblich, wobei eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise gilt. Kommerzialisierung religiöser Symbole allein begründet keine Schutzversagung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 30.04.2014 - 26 W (pat) 525/13
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 525/13
    Entscheidungsdatum : 29. April 2014
    Amtliche Quelle :

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