BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2/21
OVG Rheinland-Pfalz 24. August 2020
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BVerwG 13. Januar 2021
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BVerwG 7. Juli 2021

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Sachverhalt
Die Klägerin, Stadtamtfrau und langjährige Personalratsvorsitzende, begehrt die Aufhebung einer Anlassbeurteilung der Beklagten für den Zeitraum 2012–2016, da diese kein abschließendes Gesamturteil unter Einbeziehung aller Einzelmerkmale gemäß Art. 33 Abs. 2 GG enthält. Die Beklagte verweigert eine Neubeurteilung nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das OVG-Urteil auf und weist die Berufung der Beklagten zurück. Maßgeblich ist Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 21 BBG, § 49 Abs. 3 BLV und Art. 110 LVerf RP. Dienstliche Beurteilungen müssen ein abschließendes Gesamturteil enthalten, das alle Einzelmerkmale der drei Kriterien (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) berücksichtigt. Die unzureichende gesetzliche Regelung in Rheinland-Pfalz ist für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, jedoch dürfen wesentliche Vorgaben nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen werden.

Praxishinweis
Dienstliche Beurteilungen sind für Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zentral und bedürfen einer gesetzlich hinreichend bestimmten Grundlage. Fehlt ein abschließendes Gesamturteil unter Einbeziehung aller Einzelmerkmale, ist die Beurteilung rechtswidrig und neu zu erstellen. Landesgesetzgeber müssen klare, gesetzliche Vorgaben für Beurteilungssysteme schaffen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 - 2 C 2/21
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 C 2/21
    Entscheidungsdatum : 7. Juli 2021
    Amtliche Quelle :

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