BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 38/17
AG Düsseldorf 20. April 2016
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LG Düsseldorf 30. Januar 2017
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BGH 6. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Nachzahlung von Betriebskosten für die Gebäudeversicherung, die auch eine Mietausfallversicherung infolge eines Gebäudeschadens umfasst. Die Beklagte verweigert Zahlung mit der Begründung, der Mietausfallanteil sei nicht umlagefähig und nicht konkret ausgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin auf Grundlage von § 535 Abs. 2, § 556 Abs. 1 S. 2, 3 BGB i.V.m. § 2 Nr. 13 BetrKV. Die Kosten der Gebäudeversicherung sind insgesamt umlagefähig, auch der mitversicherte Mietausfall, da dieser integraler Bestandteil der Sachversicherung ist und dem Schutz des Gebäudes dient. Ein Herausrechnen des Mietausfallanteils ist nicht erforderlich.

Praxishinweis
Vermieter können die gesamten Kosten der Gebäudeversicherung, einschließlich der mitversicherten Mietausfallversicherung, auf Mieter umlegen, sofern dies vertraglich vereinbart ist. Die Umlage ist auch ohne gesonderte Aufschlüsselung des Mietausfallanteils zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.06.2018 - VIII ZR 38/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 38/17
Entscheidungsdatum : 5. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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