BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13
LG Hamburg 22. Februar 2013
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BGH 25. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, schloss mit der Beklagten einen Erdgasliefervertrag auf Grundlage eines Rahmenvertrags mit variabler Preisformel, die an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl gekoppelt ist. Die Klägerin verlangt Rückzahlung überhöhter Entgelte aus Preisanpassungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und stellt fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher i.S.v. § 13 BGB zu behandeln ist, wenn sie zumindest einen Verbraucher umfasst und das Rechtsgeschäft nicht gewerblichen Zwecken dient. Die Preisanpassungsklausel in § 4 Abs. 3 des Rahmenvertrags ist als kontrollfähige Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligt.

Praxishinweis
Wohnungseigentümergemeinschaften sind bei Verbraucherverträgen grundsätzlich verbraucherschutzrechtlich zu behandeln. Preisanpassungsklauseln, die künftige Preisänderungen ausschließlich an Heizölpreise koppeln, können unwirksam sein. Vertretung durch gewerbliche Verwalter ändert daran nichts. Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 243/13
Entscheidungsdatum : 24. März 2015
Amtliche Quelle :

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