BGH, Urteil vom 07.11.2018 - 2 StR 361/18
BGH 7. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte begeben sich zu einer Gartenlaube, wo einer (D.) den Nebenkläger körperlich angreift, bedroht und zur Herausgabe einer Goldkette zwingt. Der Angeklagte M. hält sich in unmittelbarer Nähe auf, übernimmt Gegenstände und gibt vor, das Geschehen zu filmen. Das Landgericht sprach M. frei.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Freispruchs wegen Verletzung der Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat eine mögliche psychische Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) des Angeklagten nicht geprüft, obwohl dessen aktive Handlungen und Nähe zum Tatgeschehen eine fördernde Wirkung nahelegen. Zudem ist die Beweiswürdigung lückenhaft und widersprüchlich, da entlastende und belastende Indizien nicht umfassend gewichtet wurden.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlichen Straftaten ist auch psychische Beihilfe durch unterstützende Gesten oder Handlungen zu prüfen. Die bloße Anwesenheit kann bei entsprechender Willensrichtung und Tatförderung strafrechtlich relevant sein. Eine lückenlose und widerspruchsfreie Beweiswürdigung ist für Freisprüche zwingend erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 07.11.2018 - 2 StR 361/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 361/18
    Entscheidungsdatum : 6. November 2018
    Amtliche Quelle :

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