Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
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1. August 2002
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27. August 2005
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1. Juli 2014
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1. Januar 2020
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2. Februar 2026
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(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
Fachbeiträge • 38
- 1. Der Mahnbescheid - Ein ÜberblickEingeschränkter ZugriffHarald Brennecke · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 2. GewährleistungEingeschränkter Zugriffwww.sko.legal · 8. März 2023
- 3. Gerichtlichen Mahnverfahren - Rücknahme des Widerspruchs nach Eröffnung des StreitverfahrensEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 20. April 2019
- 4. Anspruch auf rechtliches Gehör: Zur Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten im ParteiprozessEingeschränkter ZugriffOle-Jochen Melchior · www.luther-lawfirm.com · 31. August 2026
- 5. Mahnverfahren: Widerspruchsrücknahme nach Eröffnung des Streitverfahrens und KlageerweiterungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 3. Dezember 2018
- 6. Zustellung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. April 2021
- 7. Zivilprozess 12Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Juli 2020
- 8. Zivilprozess 40Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. März 2010
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 17/13948 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12634 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/11691 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der JustizBundestag Drucksachen · 12. Juni 2013
- 2. 19/13828 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 3. 20/13082 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der ZivilgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 4. 21/1509 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der ZivilgerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 8. September 2025