Version
1. April 2005
1. April 2005
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
Fachbeiträge • 48
- 1. Überblick über die für Verkehrszivilsachen relevanten Änderungen durch das KostBRÄG 2025Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. September 2025
- 2. Überblick über die für Verkehrszivilsachen relevanten Änderungen durch das KostBRÄG 2025Eingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. September 2025
- 3. und Kostenrecht durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 10. März 2026
- 4. und Kostenrecht durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer RegelungEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 10. März 2026
- 5. RechtsgebieteEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/
- 6. Rechtsgebiete von A bis ZEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/
- 7. FachliteraturEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/
- 8. FachliteraturEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/