BGH, Beschluss vom 18.01.2024 - VI ZR 1049/20
BGH 18. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. VO (EG) Nr. 715/2007 und Richtlinie 2007/46. Er versäumt die fristgerechte Erhebung der Rüge eines Zulassungsgrundes und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, da nach §§ 233 ff. ZPO keine Wiedereinsetzung für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung gewährt wird. Die Nichtzulassung der Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildungsbedarf zurückgewiesen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Praxishinweis
Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO ist nicht möglich zur nachträglichen Ergänzung einer bereits fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Rügen im Zusammenhang mit § 823 Abs. 2 BGB und EG-Verordnungen bleibt unverändert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.01.2024 - VI ZR 1049/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 1049/20
    Entscheidungsdatum : 17. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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