BGH, Urteil vom 12.07.2017 - 5 StR 134/17
LG Hamburg 20. Oktober 2016
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BGH 12. Juli 2017
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LG Hamburg 6. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere jugendliche und erwachsene Beklagte begehen schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 StGB a.F.) mit Bildaufnahmen (§ 201a StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB). Die Geschädigte wird alkoholbedingt hilflos in einen Hinterhof bei Frosttemperaturen verbracht.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird teilweise aufgehoben, da das Landgericht u.a. die Tatbestände der Aussetzung (§ 221 StGB) und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) nicht geprüft hat. Auch die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 13 i.V.m. § 221 StGB) wurde verkannt. Die Anwendung des alten § 179 StGB a.F. bleibt wegen Unrechtskontinuität bestehen.

Praxishinweis
Bei sexualstrafrechtlichen Verfahren mit Bildaufnahmen und Gefährdung durch Unterlassen ist eine umfassende Prüfung der Aussetzung (§ 221 StGB) und der Beihilfe erforderlich. Die Strafzumessung muss die Regelwirkung neuer Strafnormen (§ 177 StGB n.F.) konkret berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.07.2017 - 5 StR 134/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 134/17
    Entscheidungsdatum : 11. Juli 2017
    Amtliche Quelle :

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