BAG, Urteil vom 15.07.2009 - 5 AZR 478/08
BAG 15. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, gewerblicher Arbeitnehmer, verlangt von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Einmalzahlung in Höhe von 310 EUR brutto ohne Kürzung um 7,14 %. Streitgegenstand ist die Anwendung eines Firmentarifvertrags mit Arbeitszeitverlängerung und Entgeltminderung auf die tarifliche Einmalzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 LohnTV.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Einmalzahlung ist als monatliche Entgeltkomponente i.S.v. § 2 Ziff. 2 LohnTV zu qualifizieren und unterliegt der Entgeltminderung von 7,14 % gemäß Ergänzungstarifvertrag. Die wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden im Firmentarifvertrag begründet keine Vollzeitbeschäftigung i.S.d. LohnTV mit 35 Stunden, sodass der Kläger als teilzeitbeschäftigt gilt.

Praxishinweis
Firmentarifliche Arbeitszeitverlängerungen mit Entgeltminderung modifizieren tarifliche Einmalzahlungen. Die tarifliche 35-Stunden-Woche bleibt Bezugsgröße für Vollzeit, sodass bei längerer Arbeitszeit im Firmentarifvertrag Teilzeitansprüche und Kürzungen zulässig sind. Relevanz für Vergütungsansprüche aus LohnTV und ergänzenden Tarifverträgen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 15.07.2009 - 5 AZR 478/08
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 5 AZR 478/08
    Entscheidungsdatum : 14. Juli 2009

    Vollständiger Text