BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16
BGH 8. März 2017
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BGH 8. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Angeklagte begehen Untreue (§ 266 StGB) und Betrug (§§ 263, 13 Abs. 1 StGB) zugunsten von Fondsgesellschaften und deren Anlegern. Anleger leisten ratenweise Einzahlungen, ohne über erhebliche Vermögensschädigungen der Fonds informiert zu werden. Die Untreuetaten beeinträchtigen die Vermögenswerte der Gesellschaften und Anleger.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verurteilung wegen Untreue und Betrugs durch Unterlassen. Die Aufklärungspflicht der Angeklagten gegenüber Anlegern ergibt sich aus gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten und einer Garantenstellung aus Ingerenz. Die Pflicht zur Information über vermögensrelevante Veränderungen besteht auch nach Vertragsschluss bei fortlaufenden Einzahlungen. Unterlassene Aufklärung begründet eine Täuschung i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB.

Praxishinweis
Bei Fondsbeteiligungen mit fortlaufenden Einzahlungen begründet ein pflichtwidriges Vorverhalten eine fortdauernde Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern. Unterlassene Information über Vermögensschäden kann als Betrug durch Unterlassen strafbar sein. Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten und Ingerenz sind zentrale Garantenquellen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 466/16
    Entscheidungsdatum : 7. März 2017
    Amtliche Quelle :

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