BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R
LSG Baden-Württemberg 23. Januar 2013
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BSG 3. April 2014

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Volljurist und ab 5.7.2010 als Rechtsanwalt zugelassen, war bei einem Chemieunternehmen angestellt. Er begehrt Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Zeit seiner Tätigkeit als angestellter Jurist/Syndikusanwalt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht verneint die Befreiung, da die Tätigkeit des Klägers als Syndikusanwalt im Arbeitsverhältnis nicht dem Berufsbild eines unabhängigen Rechtsanwalts entspricht. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass dieselbe Erwerbstätigkeit zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung begründet. Dies ist bei abhängiger Beschäftigung als Syndikusanwalt nicht der Fall.

Praxishinweis
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist bei Syndikusanwälten im Angestelltenverhältnis ausgeschlossen, da deren Tätigkeit nicht dem freien Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht. Die „Vier-Kriterien-Theorie“ ist für die Befreiung nicht maßgeblich. Arbeitgeber und Rechtsanwälte sollten dies bei sozialversicherungsrechtlichen Bewertungen beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 5 RE 3/14 R
Entscheidungsdatum : 3. April 2014
Amtliche Quelle :

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