BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12
OLG Frankfurt 27. Januar 2012
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OLG Frankfurt 14. Mai 2012
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BGH 18. Juli 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt im Insolvenzverfahren der Schuldnerin Rückzahlung von Zahlungen an den Energieversorger (Beklagte) als Deckungsanfechtung. Die Schuldnerin hatte vor Insolvenzeröffnung erhebliche Zahlungsrückstände, leistete aber weiterhin Zahlungen an die Beklagte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Zurückweisung auf und verweist zurück, da die Zahlungseinstellung der Schuldnerin ab dem 21. Januar 2005 als Indiz für Zahlungsunfähigkeit gemäß §§ 17 Abs. 2, 130 InsO zu werten ist. Die Vorinstanz hat eine Gesamtwürdigung der Indizien (Rückstände, Mahnungen, Lastschriften, Sperrkassierer) unterlassen und die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung nicht hinreichend geprüft.

Praxishinweis
Zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit genügt die Zahlungseinstellung als Indiz; eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände ist erforderlich. Gläubiger können sich Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht durch fehlerhafte Rechtsbewertung entziehen. Die Entscheidung betont die Bedeutung der Indizienbewertung im Insolvenzanfechtungsrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 143/12
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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