BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18
LAG Niedersachsen 7. November 2017
>
BAG 7. Februar 2019

Stellen Sie eine Frage zur Entscheidung

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und unterzeichnete in ihrer Wohnung einen Aufhebungsvertrag. Sie rügt Anfechtung wegen Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung und widerruft hilfsweise gemäß §§ 355, 312 BGB. Die Beklagte hält die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312g, 312b BGB für Aufhebungsverträge, da diese trotz Verbrauchereigenschaft nicht unter den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 BGB fallen. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, wenn das Gebot fairen Verhandelns (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) verletzt wurde. Mangels Feststellungen verweist das Gericht zurück.

Praxishinweis
Widerruf arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge ist ausgeschlossen. Die Wirksamkeit kann aber an der Einhaltung des Gebots fairen Verhandelns scheitern, insbesondere bei Ausnutzung krankheitsbedingter Schwäche oder Überrumpelung. Arbeitgeber sollten Verhandlungen unter fairen Bedingungen führen und dokumentieren.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge86

  • 1BAG zu Aufhebungsvertrag in PrivatwohnungEingeschränkter Zugriff
    www.lto.de · 7. Februar 2019

  • 2Aufhebungsvertrag unwirksam bei unfairem VerhandelnEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 1. Oktober 2023

  • 3Arbeitsrecht FreshUp - Der BlogEingeschränkter Zugriff
    https://www.vahlekuehnelbecker.de/blog/ · 20. Januar 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 75/18
Entscheidungsdatum : 7. Februar 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text