BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
BVerfG 6. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen auf die erstmalige Beschäftigung beim jeweiligen Arbeitgeber beschränkt. Kläger begehrt die Entfristung eines erneut sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses trotz Vorbeschäftigung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Norm in der Auslegung, dass sachgrundlose Befristungen bei denselben Parteien nur einmalig zulässig sind. Die Einschränkung dient dem Schutz vor Kettenbefristungen und der Sicherung unbefristeter Dauerbeschäftigung (Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG). Die vom Bundesarbeitsgericht angenommene Auslegung mit dreijähriger Karenzzeit überschreitet die richterliche Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.

Praxishinweis
Sachgrundlose Befristungen sind bei Vorbeschäftigung grundsätzlich unzulässig, unabhängig vom zeitlichen Abstand. Eine wiederholte sachgrundlose Befristung nach Karenzzeiten ist verfassungswidrig. Fachgerichte müssen Ausnahmen bei fehlender Kettenbefristungsgefahr verfassungskonform berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 7/14
Entscheidungsdatum : 5. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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