BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 21/17
LG Wiesbaden 16. Januar 2017
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BGH 24. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten Geldforderung. Auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin erfolgt eine Nachzahlung von SGB-II-Leistungen für zurückliegende Monate. Die Schuldnerin beantragt Freigabe des Nachzahlungsbetrags, der vom Vollstreckungsgericht gewährt wird.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung von § 850k Abs. 4, § 850c ZPO und § 54 Abs. 4 SGB I. Nachzahlungen für zurückliegende Leistungszeiträume sind den jeweiligen Monaten zuzurechnen. Dies gewährleistet den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) und rechtfertigt die Festsetzung eines erhöhten pfändungsfreien Betrags.

Praxishinweis
Nachzahlungen von SGB-II-Leistungen für zurückliegende Zeiträume sind bei der Pfändungsfreigrenze monatsgenau zu berücksichtigen. Die Freigabe solcher Beträge auf Pfändungsschutzkonten ist zulässig und schützt das Existenzminimum des Schuldners auch gegen berechtigte Vollstreckungsansprüche.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 21/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZB 21/17
    Entscheidungsdatum : 23. Januar 2018
    Amtliche Quelle :

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